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7 Fakten zur Mantelverordnung: Fakt 6: Wasserrechtliche Erlaubnis – Was ändert sich?

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MantelVO Fakt 6: Wasserrechtliche Erlaubnis

12.06.2023

  • Umgang mit wasserrechtlicher Erlaubnis erleichtert
  • Besonderer Schutz von Wasserschutz- und Heilschutzgebieten
  • Behördliche Daten sollten zur Verfügung gestellt werden

 

Fakt 6 von 7 unserer Serie zur Mantelverordnung

Die am 01.August 2023 in Kraft tretende Mantelverordnung regelt unter anderem die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke und für Verfüllungen im Bereich des Bodenschutzes.

Was sind die wesentlichen Änderungen bzgl. der wasserrechtlichen Erlaubnis?

  • Wegfall der wasserrechtlichen Erlaubnis bei technischen Bauwerken
    Bei technischen Bauwerken können mineralische Ersatzstoffe zukünftig ohne wasserrechtliche Erlaubnis eingebaut werden, wenn die Materialwerte für die entsprechenden Einbauklassen und der Abstand zum Grundwasser eingehalten werden. Die Mantelverordnung unterscheidet beim Abstand zum Grundwasser zwischen günstigen und ungünstigen Bedingungen. In der Regel soll mindestens – inklusive eines Sicherheitsabstandes – ein Abstand von 1,5 m eingehalten werden. Durch den Wegfall der wasserrechtlichen Erlaubnis wird von einer Entlastung der Wirtschaft in Höhe von 15,8 Mio. € ausgegangen.
  • Notwendige wasserrechtliche Erlaubnis bei Verfüllungen
    Insbesondere in Gebieten mit verbreitet geringem Grundwasserflurabstand kann jedoch eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Auf- oder Einbringen in eine durchwurzelbare Bodenschicht (Verfüllung) erforderlich sein. Bei geringen Grundwasserabständen sollte dies vorab mit den zuständigen Behörden erörtert werden.
  • Bereitstellung von Daten
    Für die Berechnung des Grundwasserabstandes soll der Mittelwert der letzten zehn Jahre herangezogen werden. Die vorhandenen Daten zum Grundwasserabstand und Bodendaten sollten den Beteiligten von den Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die Daten können Anhaltspunkte für die Errichtung technischer Bauwerke liefern, jedoch muss auch die örtliche Entfernung zum Projekt betrachtet werden. Gegebenenfalls müssen auch projektspezifisch eigene Grundwassermessstellen errichtet werden.
  • Limitierung beim Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen
    Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen ist in Wasserschutz- und Heilwasserschutzgebieten auf bestimmte Materialklassen beschränkt bzw. gänzlich verboten.
    Um eine diffuse Schadstoffverteilung zu vermeiden, sind für bestimmte Materialien wie Bodenmaterial oder Baggergut der Klasse F3 (BM-F3/BG-F3) Mindesteinbaumengen vorgeschrieben. Der Einbau solcher Materialien unterliegt einer vorherigen Anzeigepflicht und die Behörden sollen nach Abschluss der Maßnahmen die tatsächlichen Einbaumengen in einem Kataster dokumentieren.

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