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TrinkwV verabschiedet: Risikomanagement und Informationspflicht geändert, neue Grenzwerte eingeführt

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Neue Trinkwasserverordnung

12.04.2023

  • Gefährdungsabschätzung von der Quelle bis zum Wasserhahn
  • Neu: PFAS wird untersucht
  • Inkrafttreten nach Veröffentlichung im Amtsblatt

Eurofins Umwelt bietet als zugelassene Untersuchungsstelle akkreditierte Probenahme und Analytik

Der Bundesrat hat am 31. März der Zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung zugestimmt. Sie setzt die seit 2021 geltende EU-Trinkwasserrichtlinie in nationales Recht um. Ziel ist es, die Sicherheit des Trinkwassers noch weiter zu erhöhen.

Wichtigste Änderungen:

  • Verpflichtende Risikobewertung:
    Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind zukünftig verpflichtet, Risiken für das Trinkwassers zu bewerten und mögliche Gefährdungen aufzudecken. Dies gilt für den gesamten Weg des Wassers: von der Quelle über die Aufbereitung und Speicherung bis zur Entnahmearmatur im Haushalt. So soll eine verminderte Wasserqualität möglichst frühzeitig auffallen.
  • Erweiterte Informationspflicht:
    Neben der Wasserqualität müssen Wasserversorger Verbraucherinnen und Verbraucher auch über Preise, Wasserverlustraten oder das Wassersparen informieren.
  • Neue und strengere Grenzwerte:
    Wasserversorger müssen das Trinkwasser zukünftig auf einige neue Parameter untersuchen, bei einigen anderen wurden die Grenzwerte gesenkt.

» Neu:

PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen). Ab 2026 dürfen 20 PFAS den Grenzwert von 100 ng/L Liter in der Summe nicht mehr überschreiten. Für die vier kritischsten PFAS ist ab 2028 ein Höchstwert von 20 ng/L vorgesehen.
› Bisphenol A
› Halogenessigsäuren
› Chlorit, Chlorat
› Microcystin-LR
› Somatische Coliphagen für das Rohwasser

» Strenger:

› Arsen
› Betreiber von Trinkwasseranlagen müssen Blei bis 2026 aus Ihren Anlagen entfernen
› Chrom
› Maßnahmen zur Verringerung der Legionellenbelastung müssen jetzt nicht erst bei Überschreitung, sondern bereits beim Erreichen des technischen Maßnahmenwerts von 100 KBE/100 Milliliter Trinkwasser ergriffen werden.

Der Gesetzgeber gewährt bei einigen Parametern längere Übergangsfristen, bis die Grenzwerte eingehalten werden müssen.

Weil die Bundesländer zahlreiche Änderungen an der Verordnung gefordert haben, muss die Regierung diese erst noch umsetzen. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt tritt die Verordnung in Kraft.

Als zugelassene Untersuchungsstelle für Trinkwasser bieten die Labore von Eurofins Umwelt Deutschland alle wichtigen Dienstleistungen, wie Beratung hinsichtlich der Untersuchungsanforderungen nach TrinkwV, akkreditierte Probenahme und Analytik, technische Bestandsaufnahme sowie Gefährdungsanalysen nach VDI 6023. Sprechen Sie uns an.

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