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EU Kommission erteilt Zulassungen für sechs gentechnisch veränderte Organismen (GVO)

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Soja, Raps, Mais, Baumwolle: Neue GVO im Bereich Lebens- und Futtermittel

Juni 2022. Die EU-Kommission hat am 31. April 2022 sowie am 19. Mai 2022 insgesamt sechs gentechnisch veränderte Organismen (GVO) zugelassen. Dabei handelt es sich um fünf Neuzulassungen für die Nutzung von GVO als Lebens- und Futtermittel sowie eine erneuerte Zulassung, ebenfalls für Lebens- und Futtermittel. Für eine gentechnische veränderte Sojabohne ist die Zulassung dagegen am 9. Februar 2022 ausgelaufen, ohne dass ein Antrag auf Erneuerung der Zulassung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gestellt wurde.

Diese GVO erhielten eine Zulassung

Die Entscheidungen zu den Neuzulassungen wurden im EU-Amtsblatt Nummer L 105 vom 4. April 2022[1] sowie L 141 vom 20. Mai 2022[2] veröffentlicht, die Entscheidung für die erneuerte Zulassung im EU-Amtsblatt L 108 vom 7. April 20222[3].

Im Einzelnen wurden die folgenden GVO neu zugelassen[4,5,6,7,8]:

  1. Soja: GMB151 (BCS-GM151-6), MON87769 x MON89788 (MON-87769-7 x MON-89788-1)
  2. Raps: 73496 (DP-Ø73496-4)
  3. Mais: NK603 x T25 x DAS-40278-9 (MON-ØØ6Ø3-6 x ACS-ZMØØ3-2 x DAS-4Ø278-9) und die Unterkombination T25 x DAS-40278-9 (ACS-ZMØØ3-2 x DAS-4Ø278-9)
  4. Baumwolle: GHB811 (BCS-GH811-4)

Die erneuerte Zulassung betrifft die gentechnisch veränderte Baumwolle GHB614 (BCS-GHØØ2-5).

Geltungsbereich und Rahmenbedingung für die kommerzielle Nutzung

Die Genehmigungen beziehen sich auf die Einfuhr und auf die Verarbeitung zu Lebens- und Futtermitteln in der EU, nicht aber für den Anbau. Jede von ihnen gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren. Wie für alle in der EU zugelassenen GVO gilt nach der Zulassung auch für diese GVO eine Kennzeichnungspflicht in Lebens- und Futtermitteln.

Zulassung für eine GV-Sojabohne ausgelaufen - das ist nun zu beachten

Nicht mehr zugelassen ist hingegen die GV-Sojabohne 356043-5 (DP-356Ø43-5), deren Zulassung am 09. Februar 2022 ausgelaufen ist, ohne dass eine Erneuerung der Zulassung beantragt wurde.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 dürfen GVO nicht in der EU in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine gültige Zulassung haben. Für Lebensmittel, die DP-356Ø43-5 Soja enthalten, gilt somit die Nulltoleranz, nachdem die EU-Zulassung ausgelaufen ist. Futtermittel, die DP-356Ø43-5 Soja enthalten, fallen unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 619/2011 und sind bei einem DP-356Ø43-5 Soja Anteil von unter 0,1 % verkehrsfähig. Futtermittel mit einem DP-356Ø43-5 Soja Anteil ≥ 0,1 % sind dagegen ebenfalls nicht verkehrsfähig.

Beratung und Analyse durch unsere GVO-Fachleute

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung. Unser Experte Ulf Rathjens beantwortet Ihre Fragen zur aktuellen GVO-Zulassungssituation und empfohlene Analysestrategien für Ihre Produkte. Alternativ können Sie sich jederzeit gerne an Ihre:n persönliche:n Kundenbetreuer:in wenden. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Relevante Quellen

[1] Amtsblatt der Europäischen Union, Nummer L 105 vom 4. April 2022
[2] Amtsblatt der Europäischen Union, Nummer L 141 vom 20. Mai 2022
[3] Amtsblatt der Europäischen Union, Nummer L 108 vom 7. April 20222
[4] Durchführungsbeschluss (EU) 2022/531 der Kommission vom 31. März 2022 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte GMB151 (BCS-GM151-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden
[5] Durchführungsbeschluss (EU) 2022/529 der Kommission vom 31. März 2022 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Raps 73496 (DP-Ø73496-4) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden
[6] Durchführungsbeschluss (EU) 2022/798 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87769 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden
[7] Durchführungsbeschluss (EU) 2022/797 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 × T25 × DAS-40278-9 und der Unterkombination T25 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden
[8] Durchführungsbeschluss (EU) 2022/530 der Kommission vom 31. März 2022 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle GHB811 (BCS-GH811-4) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden