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Ausgangszustandsbericht (AZB)

Ausgangszustandsbericht, AZB

Dokumentation des Bodenzustands im AZB 

Seit Januar 2011 ist die europäische IED-Richtlinie (Industrieemissionsrichtlinie) in Kraft. Inzwischen ist sie durch Änderungen im Bundesimmissionsschutzgesetz in nationales Recht umgesetzt. Die IED stellt weder die Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) noch die Pflichten, die sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ergeben, in Frage. Aber eine bedeutsame Neuerung ist die Pflicht des Anlagenbetreibers, die Anlage in den Ausgangszustand zurückzuführen bzw. einen so genannten Ausgangszustandsbericht (AZB) anzufertigen.

Änderung §10 BImschG:
"Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissionsrichtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat..…einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist."

Planungssicherheit mit dem Labornetzwerk von Eurofins Umwelt

Neben Informationen über die aktuelle bzw. frühere Nutzung des Anlagengrundstückes muss der AZB auch solche über den Ist-Zustand von Boden und Grundwasser enthalten. Die dafür verwendeten Messparameter müssen objektiv und unabhängig sein. Nur akkreditiere Labore mit einem umfassenden Portfolio an Untersuchungsmethoden und Parametern, wie die der Gesellschaften von Eurofins Umwelt, liefern Ergebnisse von höchsten Qualitätsstandards und geben die nötige Planungssicherheit. Nutzen Sie unsere Erfahrung und unser Expertenwissen im Zusammenspiel von Genehmigungsbehörde und Fachgutachtern.

Ansprechpartner

Grundlage für Rückführungspflicht

Der Bericht ist bei einer Stilllegung der Anlage Grundlage für die Rückführung in den ursprünglichen Zustand (Rückführungspflicht). Er muss Auskunft geben, in welchem Zustand Boden und Grundwasser zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage sind oder waren. Dies bezieht sich auf Belastungen, die ab dem Jahr 2013 entstanden sind. Nur auf dieser Grundlage ist eine Rückführung in den ursprünglichen Zustand möglich. Denn der AZB liefert den Beweis über die Boden- und Wasserzustände und ermöglicht eine objektive Feststellung der Veränderungen.

Diese Verpflichtung besteht unter anderem für folgende Industriebereiche:

  • Energiewirtschaft
  • Herstellung und Verarbeitung von Metallen
  • Mineralverarbeitende Industrie
  • Chemische Industrie
  • Abfallbehandlung

Im AZB, auch Bodenzustandsbericht genannt, müssen Betreiber einer Anlage den Zustand von sowohl Boden als auch Grundwasser beschreiben, falls dort bestimmte gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt wurden. Diese werden wiederum durch das EU-Gefahrstoffrecht bzw. die CLP-VO definiert. Dazu gehören alle Substanzen oder Abfall, die eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers verursachen können. Nicht gerechtfertigten Ansprüchen nach der Stilllegung einer Anlage kann mit dem AZB wirksam widersprochen werden. Weiterhin kann auf dieser Datengrundlage der Wert eines Grundstückes festgesetzt werden.

Probenahme

Gerne übernehmen wir die Probenahme für Sie. Unsere Probenehmer verfügen über die erforderliche Sachkunde und sind bundesweit auch in Ihrer Region tätig. Sprechen Sie uns an.

Arbeitshilfe von LABO und LAWA

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) hat zusammen mit der Bund/ Länder Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) eine Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser herausgegeben. Sie ist nicht rechtsverbindlich, sondern dient als Orientierung für Behörden und Anlagenbetreiber. Die Arbeitshilfe wird aber bei rechtlichen Entscheidungen als Grundlage dienen.

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