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5 Fakten zur neuen TrinkwV – Fakt 4: Legionellen

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Legionellen nach TrinkwV

20.11.2023

  • Untersuchungspflicht bleibt bestehen
  • Befund von genau 100 KBE/100 ml ist bereits Überschreitung
  • UBA-Empfehlung ist umzusetzen

 

Mit Inkrafttreten der neuen Trinkwasserverordnung im Juni 2023 bekommt die Regelung der Untersuchungspflicht auf Legionella spec. eigene Paragraphen.

Wer muss auf Legionellen untersuchen lassen? (§ 31)
Es gilt weiterhin eine Untersuchungspflicht auf den Parameter Legionella spec. für Betreiber einer Gebäude-, einer mobilen oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage. Dies gilt, wenn Wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird und folgende Bedingungen gegeben sind:

  • Der Warmwasserspeicherinhalt muss >400 Liter liegen oder ein Volumen von mindestens drei Litern innerhalb der Trinkwasserleitung zwischen Warmwasserspeicher und Entnahmestelle haben.
  • Es sind Duschen oder andere Einrichtungen vorhanden, bei denen Wasser vernebelt wird.
  • Die Wasserversorgungsanlage befindet sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus.

Handlungs- und Informationspflichten des Betreibers bei Überschreitungen des TMWs (§§ 51, 52)
Wird im Rahmen einer systemischen Untersuchung der Trinkwasserinstallation ein Erreichen des technischen Maßnahmenwertes (TMW) bekannt, so hat der Betreiber der Wasseranlage gemäß den §§ 51und 52 vorzugehen. Dazu gehört unter anderem:

  • Meldung an das zuständige Gesundheitsamt.
  • Schriftliche Risikoabschätzung (Gefährdungsanalyse) gemäß Vorgaben des Umweltbundesamtes erstellen lassen.
  • Maßnahmen ergreifen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
  • Informationspflicht an die Nutzer und Verbraucher des belasteten Trinkwassers über den Befund sowie die zu ergreifenden Maßnahmen.

Die Ergebnismitteilung und Bewertung des technischen Maßnahmenwertes haben sich geändert (Anlage 3, Teil 2)
Weiterhin gilt ein TMW für den Parameter Legionella spec. von 100 KBE / 100 ml. Jedoch gilt nun ein Befund von genau 100 KBE / 100 ml als Überschreitung und es müssen Maßnahmen gemäß §§ 51 und 52 der TrinkwV ergriffen werden.

Das Umweltbundesamt macht in seiner aktuellen Empfehlung detaillierte Angaben für die Ergebnismitteilung und Bewertung von Legionellenbefunden. Durch Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung im Juni 2023 erhielt auch die UBA-Empfehlung Gültigkeit und ist umzusetzen.

Unsere Trinkwasserlabore unterstützen Betreiber von Trinkwasserinstallationen mit zentraler Warmwasserbereitung sowie von Kühl- und Prozesswasseranlagen mit einem umfassenden Service: von der akkreditierten Probenahme über die Übermittlung und Bewertung der Analyseergebnisse bis zur Gefährdungsanalyse. So erkennen wir früh zu hohe Werte und Sie beugen Gesundheitsgefährdungen vor.

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