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Neue EG-Trinkwasserrichtlinie bestätigt

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14. Dezember 2020 – Der Europäische Umweltministerrat hat am 23. Oktober 2020 die Revision der neuen EG-Trinkwasserrichtlinie bestätigt und an das europäische Parlament zur Abstimmung übergeben. Sie soll noch im Dezember im Amtsblatt veröffentlicht werden. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie nach Veröffentlichung innerhalb der nächsten zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.

Bei der neuen EG-Trinkwasserrichtlinie geht es um die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. „Ziel dieser Richtlinie ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen.“

Folgende Neuerungen sind verankert worden:

  • Verpflichtende Durchführung einer Risikobewertung
  • Neue physikalische und chemische Parameter
  • Harmonisierte Regelungen zu Materialien und Werkstoffen, die in Kontakt mit Trinkwasser kommen

Mit der Risikobewertung wird das Konzept des „Water Safety Plans“ der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aus dem Jahr 2004 in der Richtlinie festgeschrieben. Die Gefahren sollen bei den Einzugsgebieten der Entnahmestellen, bei der Aufbereitung, Speicherung und Verteilung sowie bei der Hausinstallation berücksichtigt werden. Diese dreistufige Risikobewertung soll die komplette Wertschöpfungskette beinhalten.

Diese neuen Parameter sind in der Trinkwasserrichtlinie aufgenommen worden:

  • Halogenessigsäuren (fünf repräsentative Verbindungen)
  • Per und Polyfluorierte Alkylsubstanzen, PFAS (20 Komponenten/ Gesamtverfahren)
  • Chlorat und Chlorit
  • Bisphenol A
  • Microcystin-LR

Für die Einhaltung der Qualitätsparameter Chlorat, Chlorit, Bisphenol-A, Microcystin, PFAS-Summe und Uran wird eine dreijährige Übergangsperiode gewährt. Der angegebene Parameterwert für Uran (30 µg/l) ist bereits in der gültigen Trinkwasserverordnung mit einen Parameterwert von 10 µg/l berücksichtigt.

Der Parameterwert für Blei (5 µg/l) und Chrom (25 µg/l) wird reduziert, wobei eine Übergangsfrist von 15 Jahren gewährt wird und der Parameterwert für Blei (10 µg/l) und Chrom (50 µg/l) bis dahin gilt.

Die Beobachtungsliste, welche bereits aus der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) bekannt ist, soll auch in der Trinkwasserrichtlinie eingeführt werden. Spätestens ein Jahr nach Veröffentlichung der Trinkwasserrichtlinie soll die Kommission die Beobachtungsliste vorlegen, wobei β‑Östradiol und Nonylphenol verpflichtend gesetzt und Mikroplastik, Arzneimittelrückstände und weitere endokrine Disruptoren wahrscheinlich aufgenommen werden. Durch die Beobachtungsliste ist es zukünftig einfacher, Parameter bei neuen Erkenntnissen zu berücksichtigen.

Materialien, die in einer bestehenden Anlage zur Entnahme, Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch vorgesehen sind, müssen folgende Kriterien erfüllen:

  • Keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit;
  • Keine Förderung des Wachstums von Mikroorganismen
  • Keine Beeinträchtigung von Geruch, Färbung und Geschmack des Wassers

Für die spezifischen Mindesthygieneanforderungen werden Materialien sowie Test- und Auswahlverfahren in den nächsten drei Jahren in einer „europäischen Positivliste“ aufgenommen. Die europäische Chemikalienagentur ECHA wird in 4 Jahren eine europäische Positivliste der Ausgangstoffe und -Verbindungen veröffentlichen. Diese Liste soll organische, zementartige, metallische, glasurartige, keramische oder andere anorganische Materialien beinhalten.

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Ansprechpartner finden

 

 

Pressemitteilung des Rates der Europäischen Union