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Neufassung der EU-Abwasserrichtlinie: Was erwartet die Betreiber?

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Kläranlage - Abwasswerrichtlinie

11.03.2024

  • Mikroschadstoffe sollen reduziert werden
  • Abstimmung zwischen EU-Kommission, EU-Umweltrat und EU-Parlament
  • Erweiterte Herstellerverantwortung soll 4. Reinigungsstufe finanzieren

 

Am 29. Januar 2024 erzielten EU-Parlament und EU-Rat eine vorläufige Einigung zur Novellierung der kommunalen Abwasserrichtlinie 91/271/EWG von 1991. Die Neufassung erfolgt im Rahmen des Null-Schadstoff-Aktionsplans der EU. Jetzt steht die finale Fassung im Trilog „EU-Parlament-Rat-Kommission“ in Verhandlung. Besonderes Augenmerk gilt dabei den Artikeln 8 und 9 – Spurenstoffelimination. 

Artikel 8: 4. Reinigungsstufe
Am 16.10.2023 einigte sich der EU-Rat, dass bis Ende 2040 alle Kläranlagen >200.000 EW mit einer 4. Reinigungsstufe ausgestattet sein müssen. In der aktuellen Diskussion steht die verpflichtende 4. Reinigungsstufe für größere Kläranlagen – ab 100.000 – 200.000 EW* – und für mittlere Kläranlagen „risikobasiert“ ab 10.000 – 100.000 EW.

Folgende Termine für den Einbau der 4. Reinigungsstufe sind vorgesehen:

  • Ende 2030: 50 % der großen Kläranlagen
  • Ende 2035: alle großen Kläranlagen
  • Ende 2040: mittlere risikobasierte Kläranlagen (Welche Kläranlagen das sind, soll bis Ende 2030 ermittelt werden).

Dadurch soll eine Reduzierung bei mindestens sechs von zwölf Mikroschadstoffen um 80 % im Abwasser erreicht werden. Diese Schadstoffe sind in zwei Kategorien unterteilt. Die Zahl der ausgewählten Substanzen aus der Kategorie 1 muss mindestens zweimal so hoch sein wie die aus der Kategorie 2.

  • Kategorie 1: leicht behandelbar (Amisulprid, Carbamazepin, Citalopram, Clarithromycin, Diclofenac, Hydrochlorthiazid, Metoprolol und Venlafaxin)
  • Kategorie 2: leicht entfernbar (Benzotriazol, Candesartan, Irbesartan, Gemisch aus 4-Methylbenzotriazol und 5-Methylbenzotriazol)

Kläranlagen über 50.000 EW müssen den Nachweis zweimal pro Woche erbringen, solche unter 50.000 EW einmal pro Monat. Bei der Probennahme ist „Trockenwetter“ Voraussetzung.

Artikel 9: Erweiterte Herstellerverantwortung
Hier wird die (Teil)-Finanzierung der 4. Reinigungsstufe durch die Pharma- und Kosmetikindustrie diskutiert. Das betrifft Hersteller von Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und Kosmetikprodukten. Mindestens 80 % der Kosten für die 4. Reinigungsstufe zur Entfernung von Mikroverunreinigungen sollen von den Herstellern getragen werden.

Die Labore der Eurofins Umwelt-Gesellschaften verfügen über die erforderlichen Zulassungen für die anfallenden Untersuchungen des Abwassers. Nutzen Sie unser Know-how für den sicheren Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage. Sprechen Sie uns an.

Ansprechpartner

 

* EW=Einwohnerwert. Er ist ein Vergleichswert für die Abwasserreinigung und gibt Auskunft über die Ausbaugröße einer Kläranlage.