Bio-Außer-Haus-Verpflegung (Bio-AHV)
Bislang waren Betriebe der Außer-Haus-Verpflegung im Bereich Öko unter das Ökolandbaugesetz gefallen. Anfang Oktober 2023 ist die neue Bio-AHV-Verordnung (Bio-AHVV) in Kraft getreten, wo nun der AHV-Bereich separat in einer nationalen Verordnung geregelt wird.
Alle Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung, die Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereiten, fallen nun in den Geltungsbereich der Bio-AHVV. Dies betrifft Restaurants, Bistros, Cafe´s, Kantinen, Mensen, Foodtrucks etc..
Nicht zertifizierungspflichtig sind Kindertagesstätten und Schulen, in denen Bio-Erzeugnisse selbst, vor Ort, in eigenen Küchen und für den Eigenbedarf zubereitet wird, sofern sie nicht die Bio-Anteil-Auslobung mit AHV-Kennzeichen verwenden. Ausgenommen ist auch der bloße Weiterverkauf von endverpackten Lebensmitteln, wie z. Bsp. wenn Bio-Müsliriegel oder Bio-Säfte im Bistro verkauft werden.
Die Verordnung regelt die Produktion, Kontrolle und Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen sowie die Anforderungen zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in der Außer-Haus-Verpflegung.
Im Vergleich zur EU-Öko-Verordnung ist mit der Bio-AHVV ein vereinfachtes Kontrollverfahren vorgesehen und soll die Verwendung und Auslobung von Bio-Rohstoffen in der Gastronomie/AHV erleichtern.
Notwendig ist:
- getrennte Lagerung von Bio- und konventionellen Rohstoffen
- kein zeitgleicher Einsatz (am selben Tag) von ein und derselben Zutat in biologischer und konventioneller Qualität
- Auslobung einzelner Bio-Zutaten bzw. Bio-Produktgruppen
- Verwendung des deutschen Bio-Siegels nur in Verbindung mit den Bio-Zutaten
Größter Unterschied ist der Wegfall der Warenflussberechnung und der damit verbundene, geringere Dokumentationsaufwand.
Die erste Stufe der Kennzeichnung ist die Zutatenkennzeichnung, wo einzelne Zutaten oder Produktgruppen als Bio ausgewiesen werden. Zusätzlich kann als zweite Stufe die Ausweisung des Prozentsatzes vom Einsatz an Bio-Lebensmitteln im Unternehmen erfolgen durch die Nutzung des jeweiligen AHV-Kennzeichens. Zugrunde liegt hier die Prüfung des Bio-Anteils als der prozentuelle, geldwerte Anteil der ökologischen Zutaten und Erzeugnisse am Geldwert des Gesamtwareneinkaufs, der von einer Betriebseinheit bezogenen Zutaten und Erzeugnisse.
Das neue Bio-AHV-Kennzeichen gibt es in den drei Kategorien Bronze, Silber und Gold:
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Weiterführende Links:
Fragen und Antworten zur Bio-AHVV (oekolandbau.de)
BMEL - Fragen und Antworten (FAQ) - Fragen und Antworten zu Bio in Restaurants, Kantinen und Mensen
Verzeichnis der zertifizierten Unternehmen des ökologischen Landbaus
Medien:
Laden Sie sich Unterlagen für das Bio-AHV-Zertifizierungsverfahren herunter:
PB AHV 04 FB 06 Betriebsbeschreibung S 02
PB AHV 04 FB 01 Standardkontrollprogramm S 03
PB AHV 04 FB 08 Meldung An Behörde S 01
Meldeformular Art. 34 Abs. 1 der VO 2018_848 (Öko-VO) + entsprechenden Anlagen 1-5:
Meldeformular Art. 34 2018 848
ANLAGE 1 Betriebsstätten Zum Meldeformular Art. 34 2018 848 Und Meldeformular § 3 Abs 2 ÖLG
ANLAGE 2 Unternehmergruppe Zum Meldeformular Art. 34 2018 848
ANLAGE 3 Sortiment Produktion Zum Meldeformular Art. 34 2018 848
ANLAGE 4 Sortiment Verarbeitung Zum Meldeformular Art. 34 2018 848
ANLAGE 5 Subunternehmer Zum Meldeformular Art. 34 2018 848