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Analyse von THC, CBD und weiteren Cannabinoiden in Lebensmitteln

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Ab dem 1. Januar 2023 gelten Höchstgehalte für THC in Hanfsamenprodukten

Mai 2023 (Update). Am 11. August 2022 wurde die Verordnung (EU) 2022/1393 von der Europäischen Kommission zur Festlegung von Höchstgehalten von delta9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) in Hanfsamen und daraus gewonnen Erzeugnissen veröffentlicht. Die dort genannten Höchstgehalte sind seit dem 1. Januar 2023 gültig und sind in der Zwischenzeit in die neue Kontaminantenverordnung (EU) 2023/915[1] übergegangen.

Die Eurofins Labore für Lebens- und Futtermittelanalytik in Deutschland haben eine selektive und empfindliche Methode etabliert, die die Bestimmung von THC, CBD und weiteren relevanten Cannabinoiden in Hanfprodukten ermöglicht und somit die Positionierung und das Inverkehrbringen dieser Produkte als Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel effektiv unterstützt.

Rechtliche Einordnung von hanfhaltigen Lebensmitteln

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Betäubungsmitteln, Arzneimitteln sowie Substanzen, die zu keiner dieser beiden Kategorien gezählt werden. THC und Cannabis selbst fallen unter das Betäubungsmittelgesetzt (BtMG), es gibt allerdings Ausnahmeregelungen im BtMG für Nutzhanf (Anlage I Buchstabe b und d unter der Position Cannabis[2]). Die Nutzung von Cannabis ist erlaubt, wenn der Gehalt an delta9-THC 0,3 % nicht übersteigt und der Verkehr ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Auch die Samen sind ausgenommen, wenn sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Diese Ausnahmeregelung gilt auch für Zubereitungen (Lebensmittel) aus den Pflanzen und Pflanzenteilen von Cannabis, wenn sie die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Umgekehrt wäre ein Lebensmittel im konkreten Einzelfall demnach dann ein Betäubungsmittel, wenn der Gehalt an delta9-THC über 0,3 % läge. Ein solche Zubereitung müsste dann als Betäubungsmittel angesehen werden mit allen rechtlichen Verpflichtungen.

Mit Ausnahme von Hanfsamen, Hanfmehl und Hanfsamenöl und Produkten, die diese als Zutat enthalten, werden Hanf- und CBD-Produkte aktuell als Novel Food eingestuft (Verordnung (EU) 2015/2283)[3] und sind ohne entsprechende Zulassung nicht verkehrsfähig. 

Höchstgehalte für THC ab 1. Januar 2023

Folgende Höchstgehalte sind aktuell in der Verordnung (EU) 2023/915[1] festgelegt:

  • für Hanfsamen:
    3,0 mg/kg THC (Summe Δ9-THC und Δ9-THCA)
  • für gemahlene Hanfsamen, (teilweise) entfettete Hanfsamen und andere aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Produkte:
    3,0 mg/kg THC (Summe Δ9-THC und Δ9-THCA)
  • für Hanfsamenöl:
    7,5 mg/kg THC (Summe Δ9-THC und Δ9-THCA)

Die Höchstgehalte gelten seit dem 1. Januar 2023. Alle vor dem 1. Januar 2023 rechtmäßig in Verkehr gebrachten Lebensmittel dürfen bis zu ihren Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum auf dem Markt bleiben.

Hanf als Nutzpflanze

Hanf (Cannabis sativa) ist eine der ältesten Kultur- und Nutzpflanzen, deren Zubereitungen aufgrund der enthaltenen Cannabinoide seit dem Altertum als Heil- und Rauschmittel eingesetzt wird. Industriell werden aber auch die Fasern für die Herstellung von Textilien genutzt. Die Samen der Hanfpflanze sind praktisch frei von Cannabinoiden und werden zur Gewinnung von Speiseölen und Proteinpulvern eingesetzt, die in der Lebensmittelproduktion Verwendung finden. Blätter und Blüten der Hanfpflanze enthalten dagegen über 100 verschiedene Cannabinoide als sekundäre Phytometabolite. Von den psychoaktiv wirksamen Cannabinoiden stellt das delta9-Tetrahydrocannabinol (delta9-THC) die wichtigste Komponente dar. Anderen Cannabinoiden wie dem Cannabidiol (CBD) werden gesundheitsfördernde Wirkungen zugeschrieben.

Toxikologische Bewertung von THC

Der Gehalt von 0,3 % delta9-THC dient vor allem der betäubungsmittelrechtlichen Einordnung der Produkte. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat in einer im Januar 2020 veröffentlichten Stellungnahme eine akute Referenzdosis (ARfD) von 1 µg/kg Körpergewicht festgelegt. Dieser Wert kann bereits beim Verzehr geringer Mengen eines Lebensmittels mit 0,3 % THC überschritten werden. Allerdings weist die EFSA auf fehlende Analysen- und Verzehrsdaten hin, die für eine bessere Abschätzung notwendig wären.

Analyse von THC, CBD und anderen Cannabinoiden

Unsere Expertinnen und Experten aus dem Kompetenzzentrum für organische Kontaminanten des Eurofins Labornetzwerks für Lebens- und Futtermittelanalytik in Deutschland haben bereits langjährige Erfahrung mit der LC-MS/MS-Analyse organischer Verbindungen im Spurenbereich. Zur Analyse von Cannabinoiden in Lebensmitteln stehen dabei modernste chromatographische Trenntechniken (LC-ESI) in Kombination mit den neuesten und empfindlichsten Massenspektrometern zur Verfügung. Die Verwendung interner Standards stellen den Status quo dar in Bezug auf Präzision und Richtigkeit der erhaltenen Analysenergebnisse. Die arbeitstägliche Messung von Kalibrierstandards und Lebensmittel-Referenzmaterialien zur kritischen Kontrolle der Analytik sind zusätzliche Qualitätsstandards, die die Sicherheit der Analytik erhöhen.

Neben der Analyse von delta9-THC, delta9-THC-Säure und deren Summe sowie der Analyse von CBD beinhaltet unser Angebot zusätzlich die Analyse eines breiten Spektrums von weiteren Cannabinoiden:

  • Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC)
  • Δ9-Tetrahydrocannabinolsäure (Δ9-THCA)
  • Gesamt Δ9-Tetrahydrocannabinol
  • Cannabidiol (CBD)
  • Cannabichromene (CBC)
  • Cannabidiolsäure (CBDA)
  • Cannabidivarin (CBDV)
  • Cannabidivarinsäure (CBDVA)
  • Cannabigerol (CBG)
  • Cannabigerolsäure (CBG-A)
  • Cannabinol (CBN)
  • Tetrahydrocannabivarin (THCV)
  • Δ8-Tetrahydrocannabinol (Δ8-THC)

Die Analysen für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel umfassen jeweils einen Messbereich von 0,1 mg/kg bis 500 mg/kg je Parameter.

Die eingesendeten Analysenmuster von nicht deutschen Unternehmen müssen für den Import nach Deutschland zwingend von einer unterschriebenen Kundenerklärung begleitet werden, die einen THC-Gehalt < 0,3 % bestätigt. Analysenmuster von deutschen Unternehmen benötigen keine Kundenerklärung zum THC-Gehalt. Muster für arzneiliche Zwecke sind explizit von der Analyse ausgeschlossen.

Sie haben Fragen zur Analyse von THC, CBD und Cannabinoiden?

Kontaktieren Sie unsere Expertin Sindy Böhme oder Ihre:n persönliche:n Kundenbetreuer:in – wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

 

Relevante Verordnungen und Gesetze

[1Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission (Kontaminantenverordnung)
[2] "§ 1 Betäubungsmittel" des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
Anlage I (zu § 1 Abs. 1) (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) zum Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
[4] Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel (Novel Food Verordnung) (konsolidierter Text)

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