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Lebensmittel >> Food Testing News >> Höchstgehalte von Ochratoxin A in Lebensmitteln

Ochratoxin A – neue Höchstgehalte in Lebensmitteln ab Januar 2023

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Die Änderungen für Sie im Überblick

Mai 2023 (Update). Im August 2022 wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2023 die Verordnung (EU) 2022/1370 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte von Ochratoxin A (OTA) in bestimmten Lebensmitteln veröffentlicht. Diese sah die Senkung einiger bestehender Höchstgehalte für Ochratoxin A vor sowie die Festlegung neuer Höchstgehalte. Im Mai 2023 wurden die Höchstgehalte in die neue Kontaminantenverordnung (EU) 2023/915 übernommen[1].

Was wurde geändert?

In der füheren Kontaminantenverordnung (EG) Nr. 1881/2006 waren bereits Höchstgehalte für OTA in bestimmten Lebensmitteln festgesetzt. Da OTA auch in weiteren Lebensmitteln nachgewiesen wurde, für die noch kein Höchstgehalt existierte, diese aber ebenso zur Exposition des Menschen gegenüber OTA beitragen, wurden neue Höchstgehalte festgesetzt und bestehende Höchstgehalte angepasst. In Bezug auf Käse und Schinken sollte vor der Festlegung von Höchstgehalten ein weiteres Monitoring vorgenommen werden.

Wesentliche Änderungen

Für folgende Lebensmittelgruppen wurden die bisherigen Höchstgehalte abgesenkt:

  • getrocknete Weintrauben
  • geröstete Kaffeebohnen
  • löslicher Kaffee

Für folgende Lebensmittelgruppen wurden neue Höchstgehalte eingeführt:

  • zusammengesetzte Getreideprodukte
  • alkoholfreie Malzgetränke
  • Trockenfrüchte allgemein
  • Dattelsirup
  • Gewürze allgemein, getrocknete Kräuter
  • Lakritzwaren
  • Ingwerwurzeln, Eibischwurzeln, Löwenzahnwurzeln und Orangenblüten für Kräutertees oder Kaffeeersatz
  • Sonnenblumenkerne, Kürbiskerne, Melonenkerne, Hanfsamen, Sojabohnen, Pistazien
  • Kakaopulver

Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.

Bildung und Vorkommen von OTA

Ochratoxine sind eine Gruppe der Mykotoxine. Das häufigste der Ochratoxine ist das Ochratoxin A (OTA). Es wird auf natürliche Weise von Pilzen der Gattung Aspergillus und Penicillium gebildet und kommt als Kontaminant in diversen Lebensmitteln wie Getreide, Kaffeebohnen, Trockenfrüchten, Wein und Traubensaft sowie Gewürzen und Süßholz vor. Eine Infektion mit den Schimmelpilzen erfolgt in der Regel auf dem Feld. Durch ungünstige Temperaturen und Feuchte kann während der Ernte, der Lagerung und der Weiterverarbeitung OTA gebildet werden. OTA tritt häufig nicht allein, sondern zusammen mit weiteren Mykotoxinen auf.

Toxikologische Bewertung von OTA

OTA verursacht bei verschiedenen Tierarten Nierentoxizität und teils Nierentumore (bei Nagetieren). Es wurde sowohl in vitro als auch in vivo eine Genotoxizität festgestellt, jedoch sind die genauen Mechanismen unklar. Da neuere Studien Unsicherheiten hinsichtlich der Wirkungsweise der Nierenkarzinogenität aufgeworfen haben, wurde von gesundheitsbezogenen Richtwerten abgesehen und der Margin of Exposure (MOE) herangezogen. 2006 wurde eine tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge (tolerable weekly intake, TWI) von 120 ng/kg Körpergewicht festgelegt, welcher 2020 revidiert wurde und nicht mehr gültig ist, da die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ihre Stellungnahme über die Risikobewertung von OTA in Lebensmitteln aktualisiert hat.

Analyse von OTA im Eurofins Kompetenzzentrum

Unsere Expert:innen des Kompetenzzentrums für Mykotoxinanalytik der Eurofins Labore für Lebens- und Futtermittelanalytik in Deutschland ermöglichen eine quantitative Bestimmung von OTA. Mit Hilfe einer LC-MS/MS Methode ist eine eindeutige Identifizierung und Quantifizierung von OTA möglich. Diverse Matrices wie Getreideprodukte, Trockenfrüchte, Gemüse, Ölsaaten, verschiedene Gewürze, Tee, Kaffee, Kakao, Säuglingsnahrung und Futtermittel können auf OTA untersucht werden.

Kontaktieren Sie uns

Haben Sie Fragen zur Analyse von Ochratoxin A? Kontaktieren Sie Ihre:n persönliche:n Kundenbetreuer:in oder wenden Sie sich an unsere Expertin Carina Kellner.

Relevante Quellen:

[1] Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission (Kontaminantenverordnung)