Anpassungen der Konformitätskontrollen und Vermarktungsnormen für Olivenöl

Änderungsverordnung zur Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 geplant
Juni 2026. Mit der aktuellen Initiative zur Anpassung der Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen für Olivenöl möchte die Europäische Kommission die bestehenden EU‑Vorschriften weiter an die neuesten Entwicklungen der internationalen Handelsnormen des Internationalen Olivenrates (IOC) anpassen. Im Fokus steht insbesondere die Berücksichtigung aktualisierter Anforderungen an chemische Parameter sowie die wachsende Bedeutung sortenreiner Olivenöle. Zudem werden die Anforderungen an Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und Konformitätsprüfungen gezielt erweitert. Die Anwendung der Änderungsverordnungen ist ab Beginn des neuen Vermarktungsjahres am 1. Oktober 2026 vorgesehen.
Hintergründe zu den geplanten Änderungen:
Mit der zunehmenden Vermarktung von sortenreinen nativen Olivenölen extra haben sich neue Herausforderungen bei der Bewertung der Produktkonformität ergeben. Insbesondere bei bestimmten Olivensorten – darunter Koroneiki und Nocellara del Belice – wurde festgestellt, dass diese unter bestimmten Bedingungen die bisherigen Grenzwerte für den Parameter Gesamtsterolgehalt nicht erfüllen, obwohl sie authentisch und qualitativ hochwertig sind.
Dadurch steigt die Bedeutung einer eindeutigen Kennzeichnung dieser Produkte. Für Kontrollbehörden und Verbraucher muss klar erkennbar sein, ob es sich um ein sortenreines Öl handelt, auf das spezielle Anforderungen und Grenzwerte anzuwenden sind. Aus diesem Grund werden neue Vorschriften zur verpflichtenden Sortenkennzeichnung eingeführt.
Geplante Änderungen in der Verordnung (EU) 2022/2104:
Einführung einer neuen Kennzeichnungspflicht (Artikel 8a).Für natives Olivenöl extra, das ausschließlich aus den Olivensorten
- Koroneiki
- oder Nocellara del Belice
gewonnen wird, soll künftig verpflichtend die verwendete Sorte angegeben werden. Diese Angabe muss erfolgen:
- auf dem Etikett
- in den Begleitdokumenten
- sowie in jeder sonstigen Kennzeichnung.
Diese Maßnahme dient der eindeutigen Identifizierung der Produkte innerhalb der Lieferkette und erlaubt die Anwendung spezifischer chemischer Grenzwerte.
Anpassung chemischer Grenzwerte im Anhang I
Im Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 wird der Parameter Gesamtsterolgehalt angepasst.
Für natives Olivenöl extra gilt weiterhin grundsätzlich ein Mindestwert von 1000 mg/kg.
Für sortenreine Olivenöle der Sorten Koroneiki und Nocellara del Belice wird jedoch ein reduzierter Grenzwert eingeführt: ≥ 800 mg/kg Gesamtsterole
Diese Sonderregelung berücksichtigt die natürlichen Unterschiede im Sterolgehalt bestimmter Olivensorten und verhindert, dass authentische Produkte fälschlicherweise als nicht konform eingestuft werden. Diese Sonderregelung berücksichtigt die natürlichen Unterschiede im Sterolgehalt bestimmter Olivensorten und verhindert, dass authentische Produkte fälschlicherweise als nicht konform eingestuft werden.
Vollständige Überarbeitung von Anhang I
Der gesamte Anhang I der Verordnung wird ersetzt und aktualisiert. Dabei bleiben die bisherigen Struktur und die wesentlichen Parameter bestehen, darunter:
- Qualitätsmerkmale (z. B. Säure, Peroxidzahl, K‑Werte),
- organoleptische Anforderungen (Fehlermedian und Fruchtigkeit),
- Reinheitsparameter (Fettsäureprofil, Sterole, Wachse).
Die Überarbeitung dient insbesondere der Anpassung an die aktuellen IOC‑Standards sowie der Integration der neuen spezifischen Anforderungen für sortenreine Olivenöle.
Geplante Änderungen in der Verordnung (EU) 2022/2105
Um die neuen Anforderungen der Vermarktungsnormen wirksam kontrollieren zu können, werden ergänzend Anpassungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 vorgenommen.
Erweiterung der Kontrollpflichten (Artikel 2)
Die Mitgliedstaaten werden ausdrücklich verpflichtet zu überprüfen, ob die Wirtschaftsbeteiligten ihre Verpflichtungen gemäß den aktualisierten Vorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit der Identifizierbarkeit sortenreiner Olivenöle, erfüllen.
Einführung neuer Anforderungen zur Rückverfolgbarkeit (Artikel 5 Absatz 1a)
Unternehmen müssen künftig sicherstellen, dass Olivenöle der Sorten
- Koroneiki und
- Nocellara del Belice
über die gesamte Produktions- und Lieferkette hinweg eindeutig identifiziert werden können, von der Ölmühle bis zur Abfüllung.
Diese Regelung stärkt die Rückverfolgbarkeit und ermöglicht eine gezielte Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Anforderungen.
Erweiterung der Dokumentationspflichten (Artikel 5 Absatz 2)
Auf Anfrage der zuständigen Behörden müssen Wirtschaftsbeteiligte künftig umfassendere Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen liefern. Diese können basieren auf:
- wissenschaftlichen Erkenntnissen,
- Analyseergebnissen aus repräsentativen Proben,
- automatischen Aufzeichnungen oder
- administrativen und buchhalterischen Unterlagen.
Zudem wird der Bezug zu den relevanten Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 ausdrücklich erweitert, einschließlich des neuen Artikels 8a.
Haben Sie Fragen rund um die Vermarktungsnormen, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit oder Analytik von Olivenölen? Kontaktieren Sie Ihre:n persönlichen Kundenbetreuer:in oder wenden Sie sich an unsere Expertin Helena Buck.
Kontaktieren Sie uns
Haben Sie Fragen oder können wir Sie bei der Untersuchung Ihrer Lebens- und Futtermittel unterstützen? Kontaktieren Sie uns noch heute.
Relevante Quellen
[1] Europäische Kommission: Entwurf zur Änderung der Vermarktungsnormen für Olivenöl (2026)
[2] International Olive Council: IOC Trade Standard (Änderungen 2024/2025)
[3] Delegierte Verordnung (EU) 2022/2104 der Kommission
[4] Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission
