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Ausweitung der Meldepflichten nach der Zoonose-Verordnung

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Neue Anforderungen der Zoonose-Verordnung für Lebensmittelunternehmer

Aug. 2020. Am 29.06.2020 wurde die 4. Anpassung der Zoonose-Verordnung, mit der unter anderem eine erhebliche Ausweitung der bestehenden Meldepflichten einhergeht, bekannt gegeben. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:

Zweck der Verordnung

Zoonosen sind Krankheiten, die zwischen Menschen und Tieren direkt oder indirekt in natürlicher Umgebung übertragen werden. Diese werden in § 2 Nr. 1 der Zoonose-Verordnung definiert. Die Verordnung regelt die von Lebensmittelunternehmen zu ergreifenden lebensmittelrechtlichen Maßnahmen. Diese soll zur frühzeitigen Erfassung von Zoonosen und Zoonose-Erregern als Grundlage für die Bewertung ihrer Herkunft und der Entwicklungstendenzen ihres Vorkommens  sein.

Welche Erreger muss ich melden?

Es müssen nur Zoonosen gemeldet werden, die zwischen Menschen und Tieren übertragen werden können und zu einer Krankheit oder Infektion führen können. Folgende Zoonosen erfüllen die Kriterien für eine Mitteilungspflicht gemäß Zoonose Verordnung: Salmonella, Listeria monocytogenes, Campylobacter und weitere.

Welche Ergänzungen gibt es?

Bisher wurde die Meldepflicht ausschließlich auf Zoonose-Erreger in Lebensmitteln wirksam. Die neue Verordnung wurde nun um folgende Untersuchungen ergänzt:

  • Produktreste von Lebensmitteln oder Schmierwasser in der Käseherstellung auf Listeria monocytogenes oder sonstige Kontrollen bei der Herstellung und Bearbeitung von verzehrfertigen Lebensmitteln
  • Prüfung des Reinigungs- und Desinfektionserfolges, insbesondere von Arbeitsflächen, Rohrleitungssystemen oder Transportbehältnissen, die mit verzehrfertigen Lebensmitteln in Berührung kommen können, auf Listeria monocytogenes

Dies gilt ausschließlich für produktberührende Oberflächen. Als Beispiel sind Rohrleitungssysteme, die z. B. unter der Decke über den Produktionslinien laufen, zu nennen, da die Keime von der Decke bzw. den Leitungssystem auf das Produkt tropfen könnten. Auch Transportkisten und -bänder gehören zu dieser Kategorie.

Ein positiver Befund z. B. in einem Gulli muss nicht gemeldet werden, da dieser keinen Kontakt zum Lebensmittel hat.

Wann muss ich melden?

Im Falle des Nachweises eines Zoonose-Erregers gilt für Lebensmittelunternehmen, dass sie

  • unverzüglich nach Kenntnisnahme des Untersuchungsergebnisses die zuständige Behörde informieren
  • Isolate der nachgewiesenen Zoonose-Erreger herstellen lassen
  • die Rückstellproben und Isolate innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, jedoch nicht länger, in geeigneter Weise aufzubewahren haben und bei Verlangen der zuständigen Behörde ausgehändigt werden müssen

Auf Wunsch und nach Rücksprache können wir Ihnen die erforderlichen Rückstellproben und die Anfertigung von entsprechenden Isolaten, für den vorgegeben Zeitraum herstellen und für Sie aufbewahren. Rückstellproben des Probenmaterials wie z. B. Tupfer oder Kratzschwämme können nicht gebildet werden. Diese werden bei der Untersuchung benötigt und sind anschließend verbraucht.

Eine nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig erfolgte Mitteilung nach der Zoonose-Verordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Sprechen Sie uns an

Haben Sie Fragen zu den Meldepflichten der Zoonose-Verordnung? Können wir Sie unterstützen? Gern nehmen wir mikrobiologische Analysen für Sie vor. Wenden Sie sich gerne an Ihre:n persönliche:n Kundenbetreuer:in oder an unsere Ansprechpartnerin Elisabeth Dytkiewitz.