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Lebensmittel >> Food Testing News >> Mitteilungspflicht von Untersuchungsergebnissen Dioxine und PCB

Mitteilungspflicht von Untersuchungsergebnissen (Dioxine und PCB) gemäß § 44a Abs 1 Satz 1 LFGB

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Neue Vorlagen für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer

Feb. 2019. Nach § 44a Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Verbindung mit § 2 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung sind Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer verpflichtet, ihnen vorliegende Ergebnisse zu Dioxinen und polychlorierten Biphenylen (PCB) an die zuständigen Behörden zu melden. Seitens des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) werden hierzu Vorlagen zur Verfügung gestellt. Diese wurden am 21.02.2019 geändert. Die aktuellen Vorlagen der Erfassungstabelle sowie der Ausfüllhinweise sind hier auf den Seiten des BVL abrufbar.

Zu den Vorgängerversionen haben sich folgende Änderungen ergeben:


Änderung

Relevanz

Lebensmittelunternehmer

Futtermittelunternehmer

Die Tabelle wurde auf MS Excel 2013 umgestellt.

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Die Ausfüllhinweise wurden überarbeitet, aktualisiert sowie konkretisiert und in eine Version für die Meldestellen und für die Unternehmen aufgeteilt.

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Auf dem Tabellenblatt „Probendaten“ wurden die Auswahlmöglichkeiten für die Betriebsart des Futtermittelunternehmens erweitert.

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Unsere Empfehlung:

Bitte nehmen Sie mit der für Sie zuständigen Behörde Kontakt auf, ob und ggf. inwieweit die oben genannte Erfassungstabelle von Ihnen verwendet werden kann. Die für Sie zuständige Behörde hat möglicherweise eine eigene Vorlage für eine Erfassungstabelle.

Wenn Sie zum Zweck dieser Mitteilungspflicht Ihre Analysenergebnisse zu Dioxinen und PCB über unseren Dienst „Eurofins online (EOL)“ abrufen, ist dieses Datenformat weiterhin geeignet.

Sie haben weitere Fragen dazu? Dann sprechen Sie unsere Experten gerne an.