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Neue Höchstgehalte für Natriumascorbat in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

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Regulierung von Natriumascorbat als Zusatzstoff in Vitamin-A-Präparaten

August 2025. Am 11. Juni 2025 hat die EU-Kommission die Verordnung (EU) 2025/1150 erlassen, mit der Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe geändert wird. Ziel der Änderung ist eine präzisere Regulierung der Verwendung des Zusatzstoffs Natriumascorbat (E 301) in Vitamin‑A‑Präparaten, die für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bestimmt sind.

Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick über die wesentlichen Änderungen und erklären Ihnen deren Bedeutung und wie wir Sie bei der Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben unterstützen.

Wesentliche Änderungen im Überblick

Mit der neuen Verordnung (EU) 2025/1150 wird der Einsatz von Natriumascorbat im Anhang III ausdrücklich auch für mikroverkapselte Vitamin A Präparate geregelt. Für Natriumascorbat, das in Präparaten aus mikroverkapseltem Vitamin A für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung verwendet wird, gelten künftig folgende Regelungen:

  • 50.000 mg/kg im Präparat aus mikroverkapseltem Vitamin A
  • Maximaler Restgehalt im Endlebensmittel: 1 mg/l

Für Natriumascorbat, das in Überzügen von Nährstoffzubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren sowie in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet wird, gilt ein Restgehalt von insgesamt 75 mg/l.

Die neue Verordnung ist seit dem 2. Juli 2025 in Kraft. Für die darin enthaltenen Änderungen sind keine spezifischen Übergangsfristen definiert.

Bedeutung der Änderungen

Gemäß der neuen Verordnung sind Herstellende von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung dazu verpflichtet, die Zusammensetzung ihrer Vitamin‑A‑Präparate anzupassen, um die neuen Höchstgehalte einzuhalten. Da die neue Verordnung keine Übergangsfristen definiert, müssen Herstellende die neuen Höchstmengen für neue Produktionen ab sofort einhalten. Produkte, die vor Inkrafttreten der Verordnung hergestellt wurden, dürfen weiterhin vermarktet werden, sofern sie den bisherigen Vorschriften entsprechen.

Die klar definierte maximale Rückstandskonzentration soll die Lebensmittelsicherheit zukünftig weiter stärken und Innovationen wie z. B. mikroverkapselte Präparate ermöglichen, bei denen Sicherheitsgrenzen für die Verbrauchenden bewahrt werden.

Natriumascorbat in Vitamin-D-Präparaten

Anhang III der bestehenden Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe enthält eine Liste der zugelassenen Zusatzstoffe für Lebensmittel sowie die Bedingungen ihrer Verwendung. Natriumascorbat (E 301) war darin bislang sowohl in Vitamin‑D‑Präparaten als auch in Überzügen von Lebensmittelzubereitungen unter weit gefassten Bedingungen zugelassen. Für Vitamin-D-Präparate gilt hier ein maximaler Restgehalt von 100.000 mg/kg im Präparat und 1 mg/l im Endlebensmittel. Die neue Verordnung ergänzt somit die bislang bestehenden Vorgaben, die sich primär auf Vitamin‑D‑Präparate, sowie Restgehälter bei Überzügen bezogen haben.

Kontaktieren Sie uns!

Die Eurofins Labore für Lebens- und Futtermittelanalytik in Deutschland unterstützen Sie mit einem umfassenden Analysenangebot für Ihre Nahrungsergänzungsmittel, damit Sie gesetzliche Höchstgehalte einhalten und den rechtlichen Anforderungen gerecht werden.

Haben Sie Fragen zur Analyse von Natriumascorbat oder anderen Lebensmittelzusatzstoffen? Wenden Sie sich gerne jederzeit an Ihre:n persönliche:n Kundenbetreuer:in oder kontaktieren Sie unsere Expert:innen für Nahrungsergänzungsmittel.