Rechtliche Änderungen bei Honig, Konfitüren sowie Fruchtsäften und Nektaren

Anstehende Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1438 in nationales Recht
Dez. 2025. Am 14. Mai 2024 wurde die Richtlinie (EU) 2024/1438 des Europäischen Parlaments und Rates veröffentlicht. Mit dieser wurde u.a. die Richtlinie 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem, die Richtlinie 2001/110/EG über Honig und die Richtlinie 2001/112/EG über Fruchtsäfte geändert, um die Reformulierung von Lebensmitteln mit hohem Zuckergehalt zu fördern und die Umstellung auf eine gesunde und nachhaltige Ernährung zu erleichtern. Sie soll außerdem zu einer besseren Verbraucherinformation bei Honig beitragen. Produkte, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bisherigen Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin in den Handel gebracht werden.
Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für Konfitüren, Honig sowie Fruchtsäfte und Nektare.
Konfitüren – wichtigste Änderungen in der Kennzeichnung und Zusammensetzung
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1438 wird die Richtlinie 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem geändert, um es den Mitgliedstaaten der EU, in denen Verbraucher die Bezeichnung „Marmelade“ als Synonym für „Konfitüre“ verwenden, zu ermöglichen, die Verwendung der Bezeichnung „Marmelade“ für Konfitüren aus anderen Fruchtarten als Zitrusfrüchten in ihrem Hoheitsgebiet zu erlauben. Die Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ ersetzt die derzeitige Bezeichnung „Marmelade“.
In Anhang I werden die einzelnen Erzeugnisse definiert und die Mindestmengen an Früchten festgelegt, die für die Herstellung von einem Kilogramm Enderzeugnis verwendet werden sollen. Mit der Richtlinie (EU) 2024/1438 zur Änderung der Konfitüren-Verordnung werden die folgenden Änderungen des Mindestfruchtgehalts eingeführt:
- Konfitüren: der Mindestfruchtgehalt wird von 350g/kg auf 450g/kg angehoben
- Konfitüre extra: der Mindestfruchtgehalt wird von 450g/kg auf 500g/kg angehoben
Anhang II enthält eine Liste der zugelassenen Zusatzstoffe wie Honig, Zucker, Fruchtsaft und Spirituosen. Mit der Richtlinie (EU) 2024/1438 werden einige Änderungen an diesem Anhang bezüglich der Verwendung von Fruchtsäften und ätherischen Ölen sowie von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen eingeführt.
Honig – wichtigste Änderungen in der Kennzeichnung
Das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde, ist gemäß Honig-Verordnung auf dem Etikett anzugeben. Durch die Richtlinie (EU) 2024/1438 ergeben sich folgende Änderungen in der Kennzeichnung von Honig:
- Es wird nun festgelegt, dass Honig, der aus mehreren Ursprungsländern stammt, diese im Hauptsichtfeld des Etiketts in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zusammen mit dem jeweiligen Prozentsatz angegeben werden müssen.
- Bei Packungen mit weniger als 30 g Honig können die Namen der Ursprungsländer als ein aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode statt des Ländernamens angegeben werden.
- Für Mischungen von Honig gilt eine Toleranzspanne von fünf Prozent bei der Angabe der Herkunftsländer.
Fruchtsäfte und Nektare – wichtigste Änderungen in der Übersicht
Durch das Inkrafttreten der Richtlinie erfolgen auch Änderungen der Anlage 1 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke-Verordnung. Es werden in dieser weitere Lebensmittel definiert bzw. Definitionen überarbeitet:
- Nr. 5: Fruchtnektar (Änderungen in kursiv)
Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.
Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu 20 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil I genannten Früchten, bis zu 15 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil II genannten Früchten und bis zu 10 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil III genannten Früchten zulässig. [...]
- Nr. 6a: Zuckerreduzierter Fruchtsaft (NEU)
Erzeugnis, das aus Fruchtsaft im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 Prozent nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben.
Wasser darf zugesetzt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen. [...]
- Nr. 6b: Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat (NEU)
Erzeugnis, das aus Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 Prozent nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben, oder das aus konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne von Nummer 7 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind.
Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat mit einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse gewonnen werden: Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtmark und Fruchtmark.
Wasser darf zugesetzt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen. [...]
- Nr. 7: Konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft (NEU)
Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat im Sinne der Nummer 2 gewonnen wird und bei dem mindestens 30 Prozent des von Natur aus vorkommenden Zuckergehalts durch ein unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassenes Verfahren reduziert wurde, wobei alle anderen für einen durchschnittlichen Typ des Erzeugnisses wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale erhalten bleiben, oder Erzeugnis, das aus zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 6 Buchstabe a durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens 50 Prozent betragen. [...]
Zudem wird die Frucht „Kokosnuss“ sowie das Produkt „Kokosnusswasser“ in die entsprechenden Anlagen der Verordnung mit aufgenommen.
Wir unterstützen Sie
Sie haben Fragen zu den anstehenden rechtlichen Änderungen oder brauchen Unterstützung bei der Analyse Ihrer Konfitüren, Honige oder Fruchtsäfte? Dann kontaktieren Sie gerne Ihre:n persönliche:n Ansprechpartner:in oder melden Sie sich direkt bei unserer Expertin Dr. Christiane Wolf.
