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Neue rechtliche Bestimmungen für nicht zulässige Tierarzneimittel

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Neue validierte Methoden zur Sicherheit Ihrer Produkte in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen Anforderungen

Apr. 2023. Seit Ende 2022 gelten die in der Verordnung (EU) 2019/1871 definierten niedrigeren Referenzwerte für Maßnahmen (Reference Point for Action, RPA) für Chloramphenicol, Malachitgrün sowie Nitrofurane und deren Metaboliten[1].  Neu hinzugekommen ist ein RPA für DNSH (3,5-Dinitrosalicylsäurehydrazid), dem Metabolit von Nifursol. Als RPA gilt der niedrigste Wert, der in amtlichen Kontrolllaboratorien mittels Analyse erreicht werden kann, da es keine Rückstandshöchstmengen für die nicht zugelassenen Stoffe gibt.

Unsere Expert:innen des Eurofins Kompetenzzentrums für Tierarzneimittelrückstände haben unsere Methoden optimiert, um alle oben genannten Verbindungen, einschließlich DNSH, unterhalb bzw. am RPA in einer breiten Matrixvielfalt zuverlässig quantifizieren zu können. Unsere Methoden sind akkreditiert, validiert und erfüllen die Leistungsanforderungen an amtliche Kontrollen.

Verbotene Antibiotika

Nitrofurane werden als antimikrobielle Mittel eingesetzt und sind in der Europäischen Union für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere explizit verboten. Da sie schnell verstoffwechselt werden, findet man sie in den Geweben als protein- oder DNA-gebundene Metaboliten. In Milch sind auch Ausgangssubstanzen wie z. B. Nitrofurazon nach Antibiotikagabe noch nachweisbar. Sowohl die Ausgangsstoffe als auch die Metaboliten werden mit der Entstehung eines breiten Spektrums akuter und chronischer toxischer Wirkungen (z. B. Neurotoxizität und Embryotoxizität) und anderer Krankheiten in Verbindung gebracht[2].

Darüber hinaus ist das Breitbandantibiotikum Chloramphenicol (CAP) in der EU für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verboten. Beim Menschen kann CAP unter anderem irreversible Knochenmarksschädigungen auslösen. Außerdem verursacht es bei Tieren reproduktions- und hepatotoxische Wirkungen[3].

Pharmakologisch wirksame Farbstoffe

Malachitgrün-Farbstoffe, die auch als Triphenylmethanfarbstoffe bekannt sind, werden häufig insbesondere in Nicht-EU-Staaten in der Aquakultur aufgrund ihrer antimykotischen und antiprotozoischen Wirkung zur Vorbeugung von Fischkrankheiten eingesetzt. Malachitgrün und sein Metabolit Leukomalachitgrün sind jedoch nicht nur Umweltschadstoffe, sondern auch potenziell krebserregende und/oder genotoxische Stoffe[4]. Daher sind sie in der EU nicht zugelassen. Rückstände dürfen in tierischen Lebensmitteln nicht enthalten sein. Neben Malachitgrün zählen auch Kristallviolett und Brillantgrün zu diesen verbotenen Farbstoffen. Zu letzteren gibt es keinen gesetzlich bindenden RPA. Jedoch hat das Europäische Referenzlabor (EURL) entsprechende Mindestanforderungen an die Methodik (minimum method performance requirements, MMPR) veröffentlicht, die vor allem für die amtliche Überprüfung eingehalten werden sollten[5].

Neue Kontrollniveaus zum Nachweis der nicht zulässigen Stoffe:

Stoff

Kontrollniveau [µg/kg]

Sonstige Bestimmungen

Verbotene Amphenicole 1
Chloramphenicol 0,15*  
Metaboliten der Nitrofurane
SEM (Semicarbazid) 2 0,5* als Metabolit von Nitrofurazon
AHD (1-Aminohydantoin) 0,5* als Metabolit von Nitrofurantoin

AMOZ (3-Amino-5-methylmorpholino-2-oxazolidinon)

0,5* als Metabolit von Furaltadon
AOZ (3-Amino-2-oxazolidinon) 0,5* als Metabolit von Furazolidon
DNSH (3,5-Dinitrosalicylsäurehydrazid) 0,5* als Metabolit von Nifursol
Malachitgrün-Farbstoffe

Malachitgrün

0,5* für die Summe von Malachitgrün und Leukomalachitgrün
Kristallviolett 0,5** für die Summe von Kristallviolett und Leukokristallviolett
Brillantgrün 0,5** für die Summe von Brillantgrün und Leukobrilliantgrün3

* Referenzwert für Maßnahmen (RPA) gemäß Verordnung (EU) 2019/1871[1].
** Mindestanforderungen an die Methodik (Minimum Method Performance Requirements, MMPR) der EURL[5].
1 Gelistet sind nur explizit verbotene Amphenicole gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) 37/2010, Tabelle 2.
2 Gilt nicht für Flusskrebse mit natürlichem SEM-Gehalt.
3 Nur Brillantgrün wird analysiert, Leukobrillantgrün wird demnächst in das Analysesprektrum aufgenommen (die Kontrolle war nicht zwingend, solange am Markt kein Referenzstandard verfügbar war).

Analyse von nicht zulässigen Tierarzneimitteln

Quantitative Bestätigungsmethoden für nicht zugelassene Stoffe müssen dafür geeignet sein, Werte am RPA sicher bestimmen können. Wenn kein RPA festgelegt wurde, soll die Bestimmung von verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffen bei einer so niedrigen Konzentration, wie nach dem ALARA-Prinzip ("as low as reasonably achievable") erreichbar ist, erfolgen. Als Anhaltspunkt gelten hier die MMPR Werte der EURLs[5].

Unsere LC-MS/MS Methoden ermöglichen es, die nicht zulässigen Tierarzneimittel in geringsten Konzentrationsbereichen eindeutig zu identifizieren und zu quantifizieren. Sie sind gemäß der Verordnung (EU) 2021/808[6] validiert und erfüllen die strikten Leistungsanforderungen an amtliche Kontrollen. Die Methoden für Farbstoffe und alle geregelten Nitrofuran-Metaboliten sowie CAP eignen sich prinzipiell für alle tierischen Matrices. Für bestimmte Produktanfragen kontaktieren Sie uns gerne. Zusätzlich bieten wir für Milch und Milchprodukte den direkten Nachweis von Nitrofurazon an.

Unsere Expert:innen des Kompetenzzentrums für Tierarzneimittelrückstände haben langjährige Erfahrung mit der LC-MS/MS-Analyse von mehr als 250 Tierarzneimitteln in allen relevanten Lebens- und Futtermittelmatrices. Durch unsere Benennung als amtliches Labor gemäß Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 besteht auch die Möglichkeit zur Untersuchung amtlicher Proben im Auftrag europäischer Behörden.

Kontaktieren Sie uns

Haben Sie Fragen zur Analyse von Tierarzneimittelrückständen? Kontaktieren Sie Ihre:n persönliche:n Kundenbetreuer:in oder wenden Sie sich direkt an unsere Expertin Roma Nemitz-Sturm.

Relevante Quellen

[1] Verordnung (EU) 2019/1871 betreffend die Referenzwerte für Maßnahmen für nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalten sind
[2] EFSA Panel on Contaminants in the Food Chain (CONTAM), 2015. Scientific Opinion on nitrofurans and their metabolites in food. EFSA Journal, 13(6), 4140
[3] EFSA Panel on Contaminants in the Food Chain (CONTAM), 2014. Scientific Opinion on Chloramphenicol in food and feed. EFSA Journal, 12(11), 3907
[4] EFSA Panel on Contaminants in the Food Chain (CONTAM), 2016. Scientific Opinion on Malachite green in food. EFSA Journal, 14(7), 4530
[5] European Union Reference Laboratories, 2022. EURL Guidance on Minimum Method Performance Requirements (MMPRs) for specific pharmacologically active substances in specific animal matrices. Version 2.0
[6] Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 über Leistungskriterien für Analysemethoden für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und über die Auswertung von Ergebnissen sowie über die für Probenahmen anzuwendenden Methoden