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Lebensmittel >> Food Testing News >> Recast der EG-Kontaminanten-Verordnung Nr 1881-2006

Europäische Kontaminanten-Verordnung (EG) 2023/915 trat am 25. Mai 2023 in Kraft

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Bisherige Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird aufgehoben

Mai 2023. Am 5. Mai 2023 wurde mit der Verordnung (EU) 2023/915 eine Neufassung der Europäischen Kontaminanten-Verordnung veröffentlicht. Diese Überarbeitung, der sogenannte "Recast", war seit mehreren Jahren geplant, um nach einer Vielzahl von Änderungsverordnungen seit der Veröffentlichung im Jahr 2006 den Verordnungstext klarer zu strukturieren und die hohe Anzahl an Fußnoten zu reduzieren.

Die Verordnung tratt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung, am 25. Mai 2023, unmittelbar in Kraft. Die bisherige Verordnung (EU) Nr. 1881/2006 wurde zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

Wesentliche Inhalte und Änderungen auf einen Blick:

  • Mit Artikel 1 wurde neu ein Artikel zur Festlegung von Begriffsbestimmungen eingeführt. Begriffe wie "Lebensmittel", "Lebensmittelunternehmer", "Inverkehrbringen" und "Endverbraucher" wurden auf die Basis-Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zurückgeführt; Begriffe wie "Verarbeitung", "unverarbeitete Erzeugnisse" sowie "Verarbeitungserzeugnisse" auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004.
  • Artikel 2 legt u.a. fest, dass Lebensmittel, die die im Anhang I aufgeführten Höchstgehalte überschreiten, nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen und nicht als Rohstoffe in Lebensmitteln oder Zutaten verwendet werden dürfen.
  • Die Definition der Lebensmittelkategorien bezieht sich stärker auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen. Neben Früchten, Gemüse und Getreide gelten nun auch die entsprechenden Erzeugnislisten für Schalenfrüchte, Ölsaaten und Gewürze.
  • Anhang I enthält die Höchstgehalte der geregelten Kontaminanten. Anmerkungen, die sich direkt auf einen konkreten Höchstgehalt und dessen Anwendung beziehen, finden sich in einer Spalte neben den jeweiligen Höchstgehalten. So wurden die vormals 75 Fußnoten auf 15 Fußnoten mit allgemeinen Definitionen reduziert und eine bessere Lesbarkeit erreicht.
  • Anhang II enthält eine Entsprechungstabelle mit einem Vergleich der Artikelnummern von alter und neuer Verordnung.
  • Ein Verbot der Entgiftung, das vorher nur für Lebensmittel mit in Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführte Kontaminanten (Mykotoxine) galt, gilt nun allgemein für Lebensmittel, die in Anhang I aufgeführte Kontaminanten enthalten (Artikel 4). Begründet wird dies mit einem Mangel an wissenschaftlichen Erkenntnissen zu potenziellen Metaboliten, die im Rahmen der Entgiftung entstehen könnten.
  • Übergangsvorschriften der bisherigen Verordnung Nr. (EG) 1881/2006 gelten weiter und sind explizit in Artikel 10 aufgeführt.

Änderungen und Ergänzungen zu bisherigen Höchstgehalten

Die vorher in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalte wurden grundsätzlich in der Neufassung beibehalten.

Wichtige Änderungen bezüglich konkreter Höchstgehalte, die bisher nicht direkt in der VO (EG) Nr. 1881/2006 enthalten waren:

  • Aflatoxine: Die Höchstgehalte für Aflatoxine gelten ebenfalls für verarbeitete Lebensmittel, wenn diese zu 80 % aus dem entsprechenden Erzeugnis bestehen.
  • Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): Die PAK-Höchstgehalte für Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken gelten nicht für Instant-Kaffee und löslichen Kaffee. Die PAK-Höchstgehalte für Babynahrung beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.
  • Melamin: Zum bestehenden Höchstgehalt für Melamin in pulverförmiger Säuglingsnahrung wird ein Höchstgehalt in flüssiger Säuglingsnahrung ergänzt.

 Kontaminanten, für die Höchstgehalte festgelegt sind:

  • Mykotoxine: Aflatoxine B, G und M1, Ochratoxin A, Patulin, Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisine, Citrinin, Mutterkornsklerotien und Ergotalkaloide
  • Pflanzentoxine: Erucasäure, Tropanalkaloide, Blausäure, Pyrrolizidinalkaloide, Opiumalkaloide, Delta-9-Tetrahydrocannabinol
  • Metalle und Elemente: Blei, Cadmium, Quecksilber, Arsen, Zinn
  • Halogenierte persistente organische Schadstoffe: Dioxine und PCB, Perfluoralkylsubstanzen
  • Prozesskontaminanten: PAK, 3-MCPD, Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, Glycidylfettsäureester
  • Andere Kontaminanten: Nitrat, Melamin, Perchlorat

Analyse von Kontaminanten

Die Expert:innen aus den verschiedenen Kompetenzzentren für Kontaminanten des Eurofins Labornetzwerks für Lebens- und Futtermittelanalytik in Deutschland haben jahrelange Erfahrung mit der Analyse, Auswertung und Bewertung aller rechtlich geregelten Kontaminanten in Lebensmitteln und Futtermitteln. Die Mitarbeit in verschiedenen analytischen Arbeitsgruppen und eigene F&E-Teams stellen sicher, dass die Labore im dynamischen Gebiet der Kontaminantenanalytik immer auf dem neuesten Stand sind, wenn neue Substanzen oder neue Höchstgehalte in den Fokus rücken. Weitere aktuelle Beiträge zu Kontaminanten finden Sie rechts auf dieser Seite.

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