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Update zum Bio-Recht: Der Einsatz von Aromen in Biolebensmitteln ist neu geregelt und strenger als bisher

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Wie die Kombination der europäischen Aromen- und der Öko-Verordnung in der Praxis gelingt

Apr. 2021. Im Februar 2021 hat das Forschungsinstitut für biologischen Landbau, FIBL Deutschland e.V., einen neuen Leitfaden veröffentlicht, der den Einsatz von konventionellen Aromen in Bio-Lebensmitteln regelt. Der Leitfaden enthält Informationen über die sich verändernde Rechtslage, welche sich durch die die neue EU-Öko-Verordnung (VO (EU) Nr. 2018/848) ab dem 1. Januar 2022 ergibt. Lesen Sie hier in einer kompakten Zusammenstellung, welches die zentralen Inhalte des Leitfadens sind und worauf Produzierende beim Einsatz von Aromen in Bio-Lebensmitteln achten sollten. 

Wie ist der Leitfaden zum Einsatz von konventionellen Aromen in Bio-Lebensmitteln aufgebaut und welche Informationen sind enthalten?

Das Projekt „Entwicklung eines Konzeptes zur Evaluierung von Aromen für den Einsatz in Bio-Lebensmitteln“ wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Forschungsinstituten und öffentlichen Trägern gefördert. Die Ergebnisse wurden auf der diesjährigen BIOFACH, der Weltleitmesse für ökologische Lebensmittel, erstmals präsentiert.

Die wesentlichen Inhalte im Überblick:

  1. Informationen zu gesetzlichen Vorgaben: Bio-Verordnung (EU) Nr. 2018/848 in Verbindung mit Aromenverordnung (EG) Nr. 1334/2008
  2. Vorgaben zur Zusammensetzung von konventionellen Aromen
  3. Regelungen zur Kennzeichnung von Aromen
  4. Berechnung und Mengenbeschränkung der Aromen in Bio-Lebensmitteln
  5. Ausschluss von gentechnisch veränderten Organismen (GVO), Nanomaterialien und Bestrahlung
  6. Herausforderungen bei der Herstellung von konventioneller Aromen in Bio-Lebensmitteln

Was bedeutet das in der Praxis?

Die vier wichtigsten Hinweise für Sie zusammengefasst: 

  1. Nach dem neuen Bio-Recht dürfen in Bio-Lebensmitteln nur eingesetzt werden:
    • Natürliche Aromen, die im aromatisierenden Teil zu mindestens 95 Gewichtsprozent aus dem namensgebenden Ausgangsstoff (Lebensmittel, Lebensmittelkategorie, pflanzlichen oder tierischen Ursprungs) gewonnen wurden
      und/oder
    • Aromaextrakte aus Lebensmitteln
  1. Aromen zählen mit Inkrafttreten der neuen Bio-Verordnung als Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs (siehe Kapitel 6.1)
  2. Konventionelle Aromen, als Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, können nur bis zu einem Anteil von fünf Gewichtsprozent in Bio-Lebensmitteln eingesetzt werden (siehe Kapitel 6.2)
  3. Konventionelle Aromen dürfen eingesetzt werden, wenn:
    • die Aromen, ihre Komponenten und deren Herstellung frei von gentechnischen veränderten Organismen (GVO) sind (siehe Kapitel 7.1)
    • sie keine Nanomaterialien enthalten (siehe Kapitel 7.2)
    • auf eine Behandlung durch ionisierende Bestrahlung verzichtet wurde

Praktische Hilfestellungen zur Umsetzung der Aromen- und Öko-Verordnungen

Im Anhang des Leitfadens (siehe Kapitel 10.2) finden Sie eine Checkliste, die als Hilfestellung bei der Plausibilitäts- und Konformitätsprüfung Ihrer Lieferantendokumente eingesetzt werden kann. Diese stellen wir Ihnen hier als als losgelöstes Arbeitsdokument zur Verfügung. So stellen Sie sicher, dass alle nötigen Kriterien erfüllt sind, um Ihre Produkte entsprechend des neuen Bio-Rechts zu vermarkten.

Gerne unterstützen wir Sie bei weiteren Fragestellungen zur GVO-Analytik, (internationalen) Deklaration/ Kennzeichnung von Lebensmittelerzeugnissen sowie zur Kontaminanten- und Rückstandsanalytik. Kontaktieren Sie uns!